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Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung von Eintracht Münster e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben
Die Vereinsjugend von Eintracht Münster e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Vereinsjugend von Eintracht Münster e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.

c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.

d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.

e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.

f) Pflege der internationalen Verständigung.

§ 3 Organe
Organe der Jugend von Eintracht Münster e.V. sind
der Vereinsjugendtag
der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Vereinsjugendtag
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend von Eintracht Münster e.V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind
Festlegung der Richtlinie für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
Entlastung des Vereinsjugendauschusses.
Wahl des Vereinsjugendausschusses.
Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet zweijährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.
Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird.
e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Vereinsjugendausschuss
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw.
der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter
drei Beisitzer
und zwei Jugendvertretern, die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind.
Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinsjugendsatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse, den Vereinsjugendtag und den Vorstand des Vereines verantwortlich.

f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereines. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6 Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Spielordnung des WFLV. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

§ 7 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder, die stimmberechtigt sind.

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