Eintracht Münster e. V.

Mittwoch, 08. Februar 2012

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Jugendordnung Drucken E-Mail

§ 1

Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung von Eintracht Münster e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.


§ 2

Aufgaben

Die Vereinsjugend von Eintracht Münster e.V. führt und verwaltete sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Vereinsjugend von Eintracht Münster e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.
f) Pflege der internationalen Verständigung.


§ 3

Organe

Organe der Jugend von Eintracht Münster e.V. sind
- der Vereinsjugendtag
- der Vereinsjugendausschuss.


§ 4

Vereinsjugendtag

a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend von Eintracht Münster e.V. . Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind

    b.1 Festlegung der Richtlinie für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
    b.2 Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
    b.3 Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
    b.4 Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
    b.5 Wahl des Vereinsjugendausschusses
    b.6 Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
    b.7 Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet zweijährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.
Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist.
e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.


§ 5

Vereinsjugendausschuss

a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
- dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw.
- der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter
- drei Beisitzer
- und zwei Jugendvertretern, die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind.
Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendauschusses werden von dem Vereinsjugendtag auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendauschusses im Amt.
d) In den Vereinsjugendauschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendauschuss ist für seine Beschlüsse, den Vereinsjugendtag und den Vorstand des Vereines verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendauschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendauschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendauschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereines. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendauschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendauschusses.


§ 6

Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Spielordnung des WFLV . Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.


§ 7

Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder, die stimmberechtigt sind.


 

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