Eintracht Münster e. V.

Mittwoch, 08. Februar 2012

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Vereinssatzung von Eintracht Münster e.V.


§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Eintracht Münster”.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster einzutragen.
Sitz des Vereines ist Münster.

 

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Fußballsports. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme durch den Vorstand erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Verpflichtung, Beiträge und Aufnahmegebühren zu bezahlen, beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. Ausschluss

Austritt ist nur zum 30.06. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 31.03. des Jahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, per Einschreiben bekannt zu geben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 vorgenommen.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, binnen eines Monats nach Zustellung der begründeten Ausschlussentscheidung Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Lehnt der Vorstand den Widerspruch ab, kann der Ehrenrat, der aus drei Vereinsmitgliedern besteht, angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.
Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen als Ansprüche dem Verein gegenüber.


§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, das Stimmrecht auszuüben und sämtliche Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Übertragung der Mitgliedschaftsrechte auf Dritte ist nicht möglich. Die Mitglieder haben die in der Generalversammlung festgesetzten Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu erbringen.


§ 5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. bis zum 30.06. des folgenden Jahres.


§ 6

Organe des Vereines

Organe des Vereines sind
1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
4. der Ehrenrat

Der Vorstand besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer und dem Geschäftsführer.
2. den übrigen Vorstandsmitgliedern: zweiter Vorsitzender, Fußballobmann, Jugendobmann.

Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der erste Vorsitzende.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre auf zwei Jahre gewählt.
 


§ 7

Generalversammlung

Zu der als zwei Jahre stattfindenden Generalversammlung ist durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 12 Tagen schriftliche einzuladen.

Der Generalversammlung obliegen:
1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer.
2. Entlastung des Vorstandes.
3. Wahl des neuen Vorstandes nach Maßgabe des § 6.
4. Wahl zweier Kassenprüfer.
5. Wahl des dreiköpfigen Ehrenrates.
6. Entscheidung über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Grundes dieses schriftlich beantragen. Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Nach Abschluss einer jeden Spielsaison ruft der Vorstand nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen eine Jahreshauptversammlung ein, die wenigstens folgende Tagesordnung umfasst:
1. Jahresberichte
2. Kassenberichte


§ 8

Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Vorstandswahlen erfolgen geheim, es sei denn, für eine Funktion ist nur eine Kandidatur angemeldet.

2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei
a) Satzungsänderung
b) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder.


§ 9

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschluss ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 10

Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks i.S.d. § 2 Satz 1 fällt das Vereinsvermögen der Stadt Münster zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, falls kein gemeinnütziger Nachfolger vorhanden sein sollte.

Vorstehende Satzung ist in das Vereinsregister unter Nr. 2672 eingetragen worden.


 

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