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Vereinssatzung von Eintracht Münster e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Eintracht Münster”.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster einzutragen.
Sitz des Vereines ist Münster.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Fußballsports. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Mit
der Aufnahme durch den Vorstand erkennt das Mitglied die Satzung des
Vereins an. Die Verpflichtung, Beiträge und Aufnahmegebühren zu
bezahlen, beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. Ausschluss
Austritt
ist nur zum 30.06. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung ist
gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 31.03. des Jahres, zu dessen
Ende der Austritt erfolgen soll, per Einschreiben bekannt zu geben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 vorgenommen.
Das
ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, binnen eines Monats nach
Zustellung der begründeten Ausschlussentscheidung Widerspruch beim
Vorstand einzulegen. Lehnt der Vorstand den Widerspruch ab, kann der
Ehrenrat, der aus drei Vereinsmitgliedern besteht, angerufen werden.
Dieser entscheidet endgültig.
Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen als Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen, das Stimmrecht auszuüben und
sämtliche Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied
hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Übertragung der
Mitgliedschaftsrechte auf Dritte ist nicht möglich. Die Mitglieder
haben die in der Generalversammlung festgesetzten Beiträge,
Aufnahmegebühren und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu
erbringen.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. bis zum 30.06. des folgenden Jahres.
§ 6
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
4. der Ehrenrat
Der Vorstand besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer und dem Geschäftsführer.
2. den übrigen Vorstandsmitgliedern: zweiter Vorsitzender, Fußballobmann, Jugendobmann.
Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der erste Vorsitzende.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre auf zwei Jahre gewählt.
§ 7
Generalversammlung
Zu
der als zwei Jahre stattfindenden Generalversammlung ist durch den
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 12 Tagen
schriftliche einzuladen.
Der Generalversammlung obliegen:
1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer.
2. Entlastung des Vorstandes.
3. Wahl des neuen Vorstandes nach Maßgabe des § 6.
4. Wahl zweier Kassenprüfer.
5. Wahl des dreiköpfigen Ehrenrates.
6. Entscheidung über Satzungsänderungen.
Eine
außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen
werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Grundes dieses
schriftlich beantragen. Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine
außerordentliche Generalversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß
anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Generalversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Nach
Abschluss einer jeden Spielsaison ruft der Vorstand nach Maßgabe
vorstehender Bestimmungen eine Jahreshauptversammlung ein, die
wenigstens folgende Tagesordnung umfasst:
1. Jahresberichte
2. Kassenberichte
§ 8
Abstimmungen und Wahlen
Bei
Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Vorstandswahlen erfolgen
geheim, es sei denn, für eine Funktion ist nur eine Kandidatur
angemeldet.
2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei
a) Satzungsänderung
b) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder.
§ 9
Über
die Mitgliederversammlung und deren Beschluss ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer
zu unterschreiben ist.
§ 10
Auflösung des Vereines
Die
Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung
oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
i.S.d. § 2 Satz 1 fällt das Vereinsvermögen der Stadt Münster zu, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat, falls kein gemeinnütziger Nachfolger vorhanden sein sollte.
Vorstehende Satzung ist in das Vereinsregister unter Nr. 2672 eingetragen worden.
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